Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 3b Besondere Anwendungsbedingungen
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b#abs-1 (1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b#abs-2 (2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b#abs-3 (3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b#abs-4 (4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig
Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchAnwV%201992/3b#abs-5 (5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.